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BGH, 02.03.1983 - IVb ZB 872/81 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtliche Zulässigkeit des sogenannten Super-Splittings - Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - Unverfallbarkeit einer Anwartschaft auf eine (dynamische) Versorgungsrente - Ausgleich der Differenz ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81
Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; …
Auszug aus BGH, 02.03.1983 - IVb ZB 872/81
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]) zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. - BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80
Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen …
Auszug aus BGH, 02.03.1983 - IVb ZB 872/81
Wie der Senat durch Beschluß vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152, 192 ff) entschieden hat, ist das sogenannte Super-Splitting, durch welches Anwartschaften, die nach § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen wären, im Wege einer entsprechend höheren Übertragung von Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen werden sollen, rechtlich nicht zulässig.